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AGB

Geltung
1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien) bei „brauner Ware“, die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2.2 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabsprachen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Lieberbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
3.1 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und – Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen kann.
3.2 Teillieferungen sind in zumutbaren Umfange zulässig.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.5 Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch -sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
3.6 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch den LKW des Verkäufers erfolgt.
5. Verpackung
5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und –wert eine Rücknahme, und wir die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen.
5.2. Bei schuldhaft verspäteter. Es wird darauf hingewiesen, das die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer- soweit sie auf ihn entfallen – zu übernehmen hat.
6. Preise und Zahlung
6.1. Die Preise verstehen sich freibleibend zuzüglich Mehrwertsteuer
6.2. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht
6.3. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiter- veräusserung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.5. Die Aufrechnung mit etwaigem vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
6.6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur Erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen. Die Preise unserer Website sind unverbindliche Preisempfehlungen.
6.7 Einsprüche auf Rechnungen müssen binnen 6 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingegangen sein.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.
7.2. Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
8.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
8.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
8.4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8.5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben
8.6. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzteillieferung oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Absatz getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
10. Reparaturen
10.1 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.2 Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
10.3 Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Kosten für den Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
10.4 Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist 94469 Deggendorf.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht und Ausschluss des Haager und Wiener Kaufrechts.

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Subunternehmer (D) – AVB Sub
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Diese AVB gelten als ergänzender Vertragsbestandteil des Nachunternehmervertrages bzw. als Ergänzung zum Verhandlugsprotokoll zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser AVB ist die K&K Solar GmbH als Haupt- oder Generalunternehmer.
1.3 Auftragnehmer ist das Unternehmen, mit dem die K&K SolarGmbH den Werkvertrag als Nachunternehmer über die vertragsgegen- ständlichen Werkleistungen abschließt.
1.4 Vertragsgrundlagen sind, soweit nicht vorrangig im Verhandlungsprotokoll oder Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart in der nach folgenden Rang- und Reihenfolge:
1.4.1 Der zwischen den Parteien geschlossene Nachunternehmervertrag.
1.4.2 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmer (D) –
AVB Sub;1.4.3 Die VOB Teile B und C in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen
Fassung;
1.4.4 Das Werkvertragsrecht des BGB.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie dem Angebot des Auftragnehmers beigefügt waren oder im Angebot des Auftragnehmers darauf Bezug genommen wird.
1.6 Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- form. Dies gilt ebenso für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.7 Sollten einzelne Bestimmungen oder Bestandteile des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
1.8 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen, sind daher in deutscher Sprache abzugeben.
2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen
2.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Richtigkeit der angegebenen Mengen (Massen) und den Bauplatz zu besichtigen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen auf die Übereinstimmung mit den behördlichen Genehmigungen bzw. Auflagen zu prüfen.
2.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Ausführungsunterlagen fachkundig und zuverlässig geprüft hat. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Leistung vorangehender Arbeiten oder Anschlussgewerken. Sind nach Meinung des Auftragnehmers bei den Vertragsgrundlagen Un- klarheiten vorhanden, hat er diese rechtzeitig vor Vertragsschluss durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären. Er hat sich über alle Umstände der Leistungserbringung zu vergewissern.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen, soweit Bestandteile seines Angebots von der seitens des Auftraggebers vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen; anderenfalls kann der Auftraggeber von einer Übereinstimmung des Angebots des Auftragnehmers mit der auftraggeberseitigen Leistungsbeschreibung, den gültigen technischen Regelwerken und den anerkannten Regeln der Technik ausgehen. Nebenangebote sind als solche ausdrücklich auf gesonderter Anlage zum Angebot zu kennzeichnen.
2.3 Forderungen des Auftragnehmers wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen, etwaiger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern sind ausgeschlossen.
2.4 Durch die Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich von sämtlichen seine Leistung, die Preisfindung und Baudurchführung betreffenden Umständen umfassend informiert hat und die im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen für die vollständige Erbringung seiner Leistung ausreichen, sodass Nachforderungen – gleich aus welchem Grund – ausgeschlossen sind.
3.
2.5 Setzt der Auftragnehmer bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die hierfür vorgesehenen Stellen (Bieterlücken) keine gleichwertigen Produkte seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Produkte als angeboten. Werden in der Ausschreibung Pro- dukte bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als vereinbart.
Mitarbeiter- und weiterer Nachunternehmereinsatz, Schwarzarbeit
3.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die von ihm angebotene
Leistung selbst mit ordnungsgemäß angemeldeten und versicherten eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Er wird die Bestimmungen der Zusatzbedingungen für den Mitarbeiter- und weiteren Nachunternehmereinsatz einhalten. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist zusätzlich die Ergänzungsvereinbarung für den Einsatz ausländischer Nachunternehmer abzuschließen. Für den Fall des Verstoßes – gleich aus welchem Grund – stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits jetzt schon von sämtlichen Konsequenzen frei.
3.2 Eine Weitervergabe von Bauleistungen an weitere Nachunternehmer ist dem Auftragnehmer nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 VOB/B sowie auf Grundlage unserer Zusatzbedingungen für den Mitarbeiter- und weiteren Nachunternehmereinsatz, bei Einsatz ausländischer Nachunter- nehmer zusätzlich nur nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung für den Einsatz ausländischer Nachunternehmer, gestattet. Eine Weitervergabe von Bauleistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Weiter- vergabe von Bauleistungen ohne Erbringung eigener Bauleistungen, planerischer und kaufmännischer Leistungen sowie die Beauftragung eines Verleihers ist unzulässig.
Alle vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Werden Nachunternehmer vom Auftragnehmer ohne vorherige Anmeldung eingesetzt, so ist pro Verstoß im Einzelfall eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR vereinbart.
3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Arbeitskräfte einzusetzen, die von ihm in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Sofern der Auftraggeber weitere Nachunternehmer einsetzt, trägt er dafür die Verantwortung, dass diese ebenfalls ausschließlich Ar- beitskräfte einsetzen, die in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen.
3.4 Der Auftragnehmer versichert, dass er und ggf. von ihm nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber beauftragte Nachunternehmer auf den Baustellen, die Gegenstand des Vertrages sind, ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen Union oder nur solche aus Drittländern einsetzen wird, die im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sind. Alle Mitarbeiter müssen mit den erforderlichen Sozialversicherungs- bzw. Sozialversicherungsersatz- ausweisen und Personalausweisen bzw. Reisepässen ausgestattet sein. Die Namensliste der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sowie die gültigen Arbeitspapiere, Arbeitserlaubnisse und Sozialversicherungsaus- weise sind der örtlichen Projektleitung des Auftraggebers vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Arbeitnehmers vorzulegen. Sofern die vorgenannten Dokumente und Anmeldungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme auf der Baustelle vorliegen, ist der Auftrag- nehmer nicht berechtigt, den Mitarbeiter auf der Baustelle einzusetzen; der Auftraggeber behält sich vor, diesem Mitarbeiter den Zutritt zur Baustelle zu verwehren. Aus der Zutrittsverwehrung durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer keine Rechte, z.B. Behinderung oder Schadensersatz, herleiten.
3.5 Liegen keine gültigen Arbeitserlaubnisse bzw. keine Sozialversicherungsausweise vor oder erlischt eine bestehende Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis oder ein Sozialversicherungsausweis, etwa infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus verlangen, dass Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind, oder die gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstoßen, von der Baustelle entfernt und durch andere ersetzt werden.
4. Leistungen
4.1 Der Auftragnehmer hat vor Ausführung die vorgesehene Art der Ausfüh-
rung fachkundig und zuverlässig technisch zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Leistung vorangehender Arbeiten und hinsichtlich der bei Leistungserbringung bereits absehbaren Ausführung der Anschlussgewerke. Bauen die Leistungen des Auftragnehmers auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Anspruch auf Mehrkosten mit dem Auftraggeber und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projekts sicherzustellen. Den Auftraggeber trifft keine Pflicht zur Koordination.
Für vom Auftragnehmer eingereichte Unterlagen übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verant- wortung oder Haftung, auch wenn diese von ihm freigegeben wurden.
4.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine Ausführung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Auf Änderungen dieser Regeln, die während der Bauzeit eintreten und die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt worden sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.
4.3 Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und so rechtzeitig den Planern zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung termingerecht fertig gestellt wer- den kann. Mehrkosten, die dem Auftraggeber infolge fehlerhafter und nicht termingerechter Angaben oder Unterlagen des Auftragnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Mit der Vorlage der Pläne geht das Eigentum auf den Auftraggeber über.
4.4 Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Bauleiter des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.5 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er nur Baustoffe verwendet und Ver- fahren durchführt, die für die Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich sind.
4.6 Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung als Arbeitgeber die Bestimmungen zum Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitsschutzgesetz, Auftragsnehmerpflichten nach Baustellenverordnung, Bestimmungen nach Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat er Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den ge- setzlichen Arbeitsschutzbestimmungen sowie den Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Gesamtvorschriften (BGV) und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber 14 Tage vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle rechtzeitig eine objektbezogene Gefährdungs- /Belastungsanalyse (§ 5 ArbSchG, §§ 3,10 BetriebsSicherheits- VO) sowie daraus resultierende Arbeitsanweisungen erstellen, diese einhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Der Auftragnehmer wird mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator und den anderen am Bau Beteiligten vertrauensvoll zusammenarbeiten und etwaige Weisungen, die sich auch aus dem SiGe-Plan ergeben können, befolgen. Er hat auf der Baustelle dauerhaft und gemäß der Anzahl seiner Mitarbeiter ausreichend viele Ersthelfer zu benennen und einzusetzen sowie deren Ersthelfer-Qualifikation nachzuweisen.
Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit seiner Belegschaft verständlich dargelegt werden.
4.7 Der Auftragnehmer hat alle Leistungen unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen des Umweltschutzes und des Abfallrechts, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes nebst Durchführungsbestimmungen (z.B. TA Luft), des Wasserhaushaltsgesetzes, des Energieeinspargesetzes (einschl. Energieeinsparverordnung) sowie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auszuführen. Der Auftragnehmer ist insbesondere gehalten, Abfälle zu vermeiden, stofflich zu verwerten oder zur Energiegewinnung zu nutzen bzw. Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, wenn sie anderweitig nicht verwertet werden können. Eine Trennung der Abfälle ist auf der Baustelle aus Platzgründen oft nicht möglich, sodass der Auftragnehmer daher verpflichtet ist, seinen gesamten Bauschuttanfall arbeitstäglich aufzuräumen und zur Entsorgung abzufahren. Auf die konkreten Verpflichtungen wird hingewiesen. Der Auftraggeber ist berechtigt nach einmaliger Aufforderung unter Fristsetzung an den Auftragnehmer zur Reinigung des Arbeitsplatzes, im Fall der Nichtbeachtung innerhalb der gesetzten Frist, die Reinigung des Arbeitsplatzes nach billigem Ermessen durch Dritte ausführen zu lassen und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.
4.8 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm ausgeführte Leistung nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder sonstige behördliche Anordnungen und Festsetzungen verstößt. Er gewährleistet weiter, dass seine Leistung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter beeinträchtigt und stellt den Auftraggeber von einer möglichen Inanspruchnahme hieraus frei.
4.9 Nach den anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen und sonstige Störungen des öffentlichen Verkehrs oder Dritter sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Hierfür anfallende Kosten trägt der Auftragnehmer. Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Auftragnehmer zu treffen und sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen während seiner gesamten Leistungserbringung aufrechterhalten bleiben. Anforderungen aus der Baustellenverordnung und ggf. aus für das Bauvorhaben erstellten SiGe-Plänen hat der Auftragnehmer, soweit sein Gewerk davon betroffen ist, kostenlos zu erfüllen. Von aus der Nichtbeachtung sämtlicher vorgenannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der Auftragnehmer den Auftraggeber freizustellen.
4.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Baustelle, soweit seine Leistungen betroffen sind. Er hat ständig, zumindest jedoch einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen und nach Beendigung der Vertragsleistungen die Baustelle in einem ordnungsgemäß geräumten Zustand zu hinterlassen. Er hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung, Diebstahl, Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Für diese Nebenleistungen steht dem Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung zu. Kommt er diesen Pflichten trotz Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber auch ohne weitere Androhung von Ersatzvornahmemaßnahmen diese Arbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchführen.
4.11 Bei Nutzung öffentlicher oder privater Straßen, einschließlich Gehwegen, sind Beschädigungen und Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Dem Auftragnehmer obliegt die strikte Einhaltung der Verkehrssicherheit. Bei Verstößen hiergegen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4.12 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Vor der Ausführung ist das Muster vom Auftraggeber zu genehmigen. Muster sind dem Auftraggeber auf Verlangen ohne weiteres Entgelt zu überlassen.
4.13 Gerüste des Auftragnehmers sind auf Verlangen dem Auftraggeber und anderen Unternehmern während des Einsatzes für die eigene Leistung des Auftragnehmers kostenlos beizustellen; für deren Sicherheit haftet der Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, seine Gerüstungen dem Auftraggeber und anderen Unternehmern gegen Kostenersatz auch nach Fertigstellung seiner Leistung weiter zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein Gerüstabnahmeprotokoll gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben.
4.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter oder einen entsprechend zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen (Bestimmung Vertragssoll, Vergütung, Abnahme etc.) bevollmächtigten Bauleiter zu benennen, der während der Erbringung der Leistungen des Auftrag- nehmers für den Auftraggeber ständig auf der Baustelle erreichbar sein muss. Wird dem Bauleiter das Recht, für den Auftragnehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftragnehmer abzugeben nicht eingeräumt, ist zwingend ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen.
Ein Wechsel des bevollmächtigten Vertreters bzw. des Bauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich, es sei denn der bevollmächtigte Vertreter bzw. Bauleiter verlässt das Unternehmen des Auftragnehmers. In diesem Fall hat der Auftragnehmer innerhalb von 5 Arbeits- tagen vor dem letzten Arbeitstag des bevollmächtigten Vertreters bzw. des Bauleiters auf der Baustelle einen neuen bevollmächtigten Vertreter bzw. Bauleiter zu benennen.
Der bevollmächtigte Vertreter bzw. der Bauleiter des Auftragnehmers hat der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein.
Der Auftraggeber kann eine Abberufung des Bauleiters insbesondere dann fordern, wenn der vom Auftragnehmer benannte Bauleiter die an einen verantwortlichen Bauleiter zu stellenden fachlichen und/oder sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall innerhalb von 5 Arbeitstagen einen ausreichend qualifizierten verantwortlichen Bauleiter benennen
Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen Fachbauleiter im Sinne der jeweils anwendbaren Landesbauordnung (LBO) stellt, hat der Fachbauleiter der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein und koordiniert und leitet die Arbeiten des Auftragnehmers in dessen Verantwortung vor Ort. Er hat auf Anweisung des Auftraggebers an den externen und internen Baubesprechungen teilzunehmen. Ein Wechsel des Fachbauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Erfüllt der vom Auftragnehmer benannte Fachbauleiter die an einen Fachbauleiter zu stellenden fachlichen und/oder sprachlichen Voraussetzungen nicht, kann der Auftraggeber dessen Abberufung fordern. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen einen ausreichend qualifizierten Fachbauleiter benennen.
4.15 Der Auftragnehmer führt arbeitstäglich je Mitarbeiter eine Zeitaufzeichnung (Beginn, Ende, Dauer der arbeitstäglichen Arbeitszeit) sowie ein Bautagebuch, in dem u.a. auch die vom Auftragnehmer auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer des Auftragnehmers namentlich benannt sind. Die Verpflichtungen nach den Zusatzbedingungen für den Mitarbeiter- und weiteren Nachunternehmereinsatz und/oder der Ergänzungsvereinbarung für den Einsatz ausländischer Nachunternehmer bleiben hier- von unberührt.
Werden die vorgenannten Unterlagen nicht täglich oder nicht vollständig vorgelegt, so ist der Auftraggeber in jedem Fall berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur Vorlage der Unterlagen einzubehalten. Die Nichtvorlage stellt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Vorlage gesetzten Nachfrist außer- dem einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages dar.
4.16 Fachkenntnisse des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber beigezogenen Fachleute befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mitverschuldenseinwände zu erheben.
4.17 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten Funktionsprüfungen und Probebetriebe durchzuführen und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen dem Auftraggeber zu übergeben sind. Funkti- onsprüfungen und Probebetriebe gelten nicht als Abnahme.
4.18 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten etwaige vorgeschriebene oder vereinbarte Abnahmen seitens der zuständigen Behörden zeitgerecht einzuholen. Behördliche Auflagen sind genauestens zu beachten; im Leistungs- bzw. Verantwortungsbereich des Auftragnehmers erforderliche Genehmigungen etc. sind durch den Auftragnehmer zu beschaffen bzw. zu veranlassen.
4.19 Rechtzeitig vor Übernahme der Leistungen, jedenfalls aber unverzüglich nach entsprechender Aufforderung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, sonstige Unterlagen in 2-facher, sowie Bestandspläne in 5-facher Ausfertigung sowie die vereinbarten Reserveteile zu übergeben. Zusätzlich sind diese Unterlagen in digitaler Form zu übermitteln. Fremdsprachige Dokumente sind auf Kosten des Auftragnehmers beglaubigt zu übersetzen. Werden die Unterlagen nicht in der erforderlichen Anzahl übermittelt, gehen die Vervielfältigungskosten zu Lasten des Auftragnehmers.
4.20 Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen.
4.21 Die im Leistungsverzeichnis abgefragte(n) Position(en) für Wartung fließt nicht in die Gesamtangebotssumme mit ein. Die Beauftragung hierfür ist Angelegenheit des Bauherrn/Mieters/Nutzers. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die angebotenen Preise für Wartung auch für den Mieter/Nutzer Gültigkeit haben.
4.22 Soweit die Art der Ausführung vor Ausführung oder im Verlauf der Bauausführung durch Nebenangebote oder sonstige technische Sondervorschläge des Auftragnehmers angepasst wird, trägt der Auftragnehmer hierfür das uneingeschränkte Realisierungsrisiko im Rahmen der verein- barten Bauaufgabe. Hierfür erforderliche Zusatzleistungen, insbesondere auch im Bereich der Planung und der Statik, hat er auf seine Kosten zu erbringen.
5. Vergütung:5.1 Vergütet wird nur nach Festpreis – Einheitspreis, es werden keine Stundenlohnarbeiten vergütet, Regiestunden sind vor Beginn schriftlich anzumelden und werden nur Vergütet wenn diese genehmigt schriftlich wurden.
besondere Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden nicht Vergütet.
Übergabe der Betriebs- und Wartungsanleitungen; geeignete Maßnahmen zum Schutz der ausgeführten Leistungen gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl und Beschädigung; Kosten für notwendige Gerüste und Arbeitsbühnen und Kosten für eventuell erforderliche Winterbaumaßnahmen und für Beheizung der Arbeitsplätze sind im Festpreis enthalten.
5.2 Die Einheitspreise enthalten alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Gerüstungen sowie Maschinen- und Geräteeinsätze, weiters die Kosten für sämtliche Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte, Gerüste).
5.3 Nebenleistungen, die zur Herstellung der vollständigen und funktionstüchtigen Leistung notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen kalkuliert werden (z.B. Durchbrüche herstellen, Schlitze stemmen, Schutz von Bauteilen). Die Positionen enthalten sämtliche Zuschläge.
5.4 In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis keine eigene Position vorgesehen ist, sowie die Beistellung der Unterkünfte für das Personal des Auftragnehmers, die erforderlichen Magazine für Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche Abstimmung der Ausführungsplanung so- wie Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsplan sowie die Mitwirkung bei umweltschonenden Maßnahmen (z.B. Mülltrennung) einzurechnen.
5.5 Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen, Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen Mehrschichtbetrieb und alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet.
5.6 Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser Durchführung.
5.7 Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für etwaige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen.
5.8 Alle zusätzlichen und geänderten Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung und unterliegen sämtlichen Bedingungen des Hauptauftrages. Sie werden nur vergütet, wenn der Auftragnehmer unverzüglich vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot gelegt hat. Das gilt auch bei Ausführung von Leistungen, die offensichtlich zu Mehrkosten führen. Sie unterliegen ebenfalls sämtlichen Bedingungen des Hauptauftrages. Zusätzliche oder geänderte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich so zeitgerecht angeboten werden, dass der Bau- fortschritt nicht behindert wird und der Auftraggeber die Ansprüche rechtzeitig beim Bauherren anmelden kann. Die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Leistungserbringung stellt kein Anerkenntnis dar. Streitigkeiten über das Entgelt berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Einstellung der Leistungserbringung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für etwaige Forderungen auf Verlängerung der Bauzeit.
5.9 Aus entfallenen Leistungen oder sonstiger Unterschreitung der Auftragssumme, gleich aus welchem Grund, kann der Auftragnehmer keine Forderungen geltend machen. Erhebliche Mengenmehrungen bei einzelnen Positionen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Auftragnehmer diese Mitteilung unterlassen, verliert er den Anspruch auf Vergütung der Mehrmengen. Entsteht dem Auftraggeber darüber hinaus ein Nachteil, ist dieser vom Auftragnehmer zu ersetzen.
5.10 Unbeschadet des § 313 BGB verstehen sich alle Vertragspreise (sämtliche angebotenen Einheitspreise, Gesamt- und Pauschalpreise) als Festpreise bis zum Ende der Baumaßnahme und bleiben auch bei außergewöhnlichen Steigerungen der Material- und/oder Lohnkosten unveränderlich.
5.11 Die in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Preisangaben sind sämtlich Netto-Preise. Die Parteien sind sich bewusst, dass die vom Auftragnehmer im Falle einer Auftragserteilung zu erbringenden Leistungen hin- sichtlich der Umsatzsteuer die Regelungen des § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)[Umkehr der Steuerschuldnerschaft] zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die zu erbringende Bauleistung in den Anwendungsbereich des §13b UstG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) fällt. Soweit §13b zur Anwendung kommt, ist darauf zu achten, dass die Rech- nungsstellung netto ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer sowie mit explizitem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft er- folgt. In allen anderen Fällen hat die Rechnungsstellung mit separatem Ausweis der Umsatzsteuer zu erfolgen.
Handelt es sich um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG und ist der Auftraggeber Bauleistender im Sinne dieser Vorschrift, sind alle nachfolgend angegebenen Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer und hat der Auftragnehmer seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer jedoch mit folgendem schriftlichen Zusatz zu stellen: „Leistungsempfänger ist Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4


5.12 Mit dem vereinbarten Werklohn (Festpreis- bei Photovoltaikanlagen preis pro kW) sind alle Leistungen zur vollständigen und funktionstüchtigen Herstellung des Werkes abgegolten, auch wenn diese in den Vertragsunterlagen nicht gesondert angeführt sind. Hierzu zählen auch Lohn, Material, Transport und sonstige Nebenleistungen.
In den Preis sind beispielsweise auch folgende nicht besonders vergütete Leistungen des Auftragnehmers einzurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind:
• alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, sowie Planungsarbeiten, Zeichnungen, Werkstattzeichnungen, Pläne, Bestandspläne, Gutachten, Gebühren für Lizenzen und Schutzrechte;
• die Lieferung aller Baustoffe, Geräte und sonstiger Materialien frei Baustelle, das Abladen und Vertragen bis zur Verwendungs- stelle, das sorgfältige Lagern an der Baustelle, Transportkosten, das Vorhalten, Unterhalten, Auf- und Abbauen von Baustellenein- richtungen, Geräten, Unterkünften, Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen, Miete für die Benutzung fremden Grundes usw.;
• sämtliche Gemeinkosten, insbesondere Lagerplatzkosten, Gebühren, Steuern usw., sämtliche tariflichen und außertariflichen Gehalts- und Lohnkosten, sowie Gehalts- und Lohnnebenkosten, ins
UStG“. Ein gegebenenfalls geforderter Nachweis kann durch Vorlage der Kopie einer gültigen Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG er- folgen.
Handelt es sich nicht um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG, ist allen in den nachfolgenden Vereinbarungen enthaltenen Netto-Preisangaben Umsatzsteuer in jeweils, zum Zeitpunkt der Abnahme, geltender Höhe hinzuzurechnen. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu stellen.
6. Zusätzliche und geänderte Leistungen
6.1 Alle zusätzlichen und geänderten Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung und unterliegen sämtlichen Bedingungen des Hauptauftrages.
6.2 Es gilt das Anordnungsrecht gem. § 650 b BGB mit der Vergütungsfolge des § 650 c BGB. § 650 b Abs. 2 S. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die Änderung zehn Werktage nach Zugang des Änderungsbegehrens anordnen kann. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Angebot des Auftragnehmers vor, kann der Auftraggeber ein Angebot auf Kosten des Auftragnehmers erstellen. Dieses Angebot tritt an die Stelle des An- gebots des Auftragnehmers gem. § 650 b Abs. 1. S. 2 BGB. § 650 c Abs. 3 S. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer bei der Berechnung von Abschlagszahlungen 70% des Angebots (unabhängig ob vom Auftragnehmer oder Auftraggeber erstellt) ansetzen kann.
6.3 Ein Angebot nach § 650 b Abs. 1 S. 2 BGB ist vom Auftragnehmer auch für Leistungen zu legen, die offensichtlich aus Sicht des Auftragnehmers zu Mehrkosten führen.
6.4 Unwesentliche Änderungen begründen keine zusätzliche Vergütung.
7. Kündigung
7.1 Es gilt § 8 VOB/B. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Die widerlegbare Vermutung des § 648 S. 3 BGB ist abbedungen, der Auftragnehmer muss seine ersparten Auf- wendungen tatsächlich nachweisen.
7.2 Ein Recht zur Teilkündigung besteht auch dann, wenn die Leistung nicht in sich abgeschlossen ist, sondern nur innerhalb des Gewerks abgrenzbar.
8. Beistellungen
8.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Vertragsleistun- gen mit eigenem Personal, Material und eigenen Einrichtungen zu erbrin- gen. Er ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, die auf der Baustelle aufgestellten Einrichtungen des Auftraggebers zu benutzen, soweit im Hauptvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.
Soweit der Auftragnehmer im Zuge der Vertragsdurchführung Einrichtungen des Auftraggebers mit dessen ausdrücklicher Zustimmung in Anspruch nimmt, hat er diesem in jedem Fall die Inanspruchnahme in Höhe der tatsächlichen Kosten zu vergüten.
Sollten dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber Container zur Verfügung gestellt werden. Vom Zeitpunkt der Übernahme durch den Auftragnehmer übernimmt dieser die Haftung für Beschädigung oder Zerstörung. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auf seine Kosten Reparaturen zu übernehmen oder Wertersatz zu leisten. Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den entstandenen Schaden von der Schlussrechnung abzuziehen.
8.2 Die Kosten für Beistellungen und etwaige Hilfeleistungen werden von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen.
8.3 Die Beistellungen erfolgen – nach Ermessen des Auftraggebers – nur inso- weit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhan- den sind und nicht vom Auftraggeber selbst oder von anderen Auftrag- nehmern benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom Auftragge- ber festgelegt.
8.4 Der Auftragnehmer kann aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche auf Vergütung oder Schadenersatz ableiten. Sofern die Störungen von Beistellungen vom Auftraggeber zu vertreten sind und hierdurch die Ausführung verzögert wird, verlängern sich die Ausfüh- rungsfristen entsprechend.
8.5 Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftrag- nehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschä- den.
9. Termine, Vertragsstrafe
9.1 Die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers hat einvernehmlich mit dem Auftraggeber in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in Teilabschnitten) zu erfolgen. Hierfür ist nach Auftragserteilung unverzüglich mit dem Bauleiter des Auftraggebers ein gemeinsamer Rahmenterminplan zu erstellen. Dieser Plan ist vom Auftragnehmer und Auftraggeber zu unterzeichnen und bildet einen Bestandteil dieses Auftrages. Schwierigkeiten bei Einhaltung der Termine sind dem Bauleiter des Auftraggebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden dem Auftragnehmer von der Bauleitung Termine bekanntgegeben, gelten diese als vereinbart, wenn der Auftragnehmer nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht.
9.2 Der Auftraggeber behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig werden sollte, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Werktage für die Ausführung der Vertragsleistungen des Auftragnehmers ist aber beizubehalten, sofern und soweit der Auftragnehmer von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet worden und die Einhaltung der vereinbarten Werktage für den Auftragnehmer zumutbar ist. § 6 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.
Sind Vertragsfristen/-termine nicht vereinbart oder kommt eine Vereinbarung gem. vorstehender Ziff. 9.2 nicht zustande, ist der Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, Vertragsfristen und – termine festzulegen.
9.3 Der Auftragnehmer hat spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan, einen Personaleinsatz- und Baustelleneinrich- tungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie unter Zugrundelegung der vereinbarten Rahmentermine mit dem Bauleiter des Auftraggebers abzustimmen und zu unterschreiben.
9.4 Können die gesamten Arbeiten nicht in einem Zug ausgeführt werden, berechtigen notwendige, insbesondere bauablaufbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht zu einer Nachforderung. Wird im Laufe der Arbeiten festgestellt, dass die angegebenen Termine nicht oder voraussichtlich nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber Überstunden und verstärkten Arbeitseinsatz fordern. Die Mehrkosten trägt der Auftragnehmer, sofern er die Bauzeitverzögerung zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Arbeitsablauf ist auf die übrigen auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten abzustimmen; hierüber ist vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber Einvernehmen herzustellen.
9.5 Die Beauftragten des Auftraggebers und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des Auftragnehmers bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
9.6 Für den Fall der Überschreitung der Termine aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, ist eine Vertragsstrafe vereinbart, die von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen wird. Die Vertragsstrafe,für jeden Kalendertag der Terminüberschrei- tung des Fertigstellungstermins 0,2 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträge) und bei Überschreitung von Zwischenterminen für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung 0,2 % des anteiligen Wertes der Leistung, die seit Beginn bzw. seit dem letzten Zwischentermin zu erbringen war.
Die insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe beträgt nicht mehr als 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme. Führt die Überschreitung eines Zwischentermins auch zur Überschreitung eines weiteren Zwischentermins oder des Endtermins, so werden bei Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe die Tage der Überschreitung nur einmal gerechnet. Hält der Auftragnehmer den Endtermin ein, so entfallen bereits angefallene Vertragsstrafen wegen der Überschreitung von Zwischenterminen dann, wenn durch die Fristüberschreitung der Bauablauf nicht behindert wurde.
Des Nachweises eines Schadens bedarf es nicht. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe gilt auch für nachträglich einvernehmlich geänderte bzw. neu vereinbarte Vertragstermine.
Auf die gegebenenfalls gesondert in den Zusatzbedingungen für den Mitarbeiter- und weiteren Nachunternehmereinsatz und/oder in der Ergänzungsvereinbarung beim Einsatz ausländischer Nachunternehmer vereinbarte Vertragsstrafe wird hingewiesen.
9.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich mitzuteilen.
10. Abnahme
10.1 Alle Leistungen sind ausschließlich förmlich und schriftlich abzunehmen. Die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB/B sind ausgeschlossen. Teil- abnahmen oder eine Abnahme durch Benutzung oder Teilingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Auch die Anerkennung der Aufmasse sowie die Abrechnung der Leistung und Schlusszahlung gelten nicht als Abnahme.
10.2 Die Abnahme soll grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtabnahme des Bauwerks stattfinden.
10.3 Die Abnahme ist zwei Wochen vorher schriftlich zu beantragen. Vor Abnahme hat der Auftragnehmer seine Leistungen umfassend auf Vollständigkeit und Freiheit von wesentlichen Mängeln zu überprüfen. Eine erhebliche Menge unwesentlicher Mängel steht dem Vorliegen eines wesentlichen Mangels gleich. Optische Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung, wenn das Erscheinungsbild des betroffenen Leistungsteils 13.3 mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
10.4 Wird im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme berechtigt verweigert, hat der Auftragnehmer sämtliche für die erfolglose Abnahmebegehung entstandenen Kosten des Auftraggebers sowie Dritter (Vertreter des Auftraggebers, Sachverständige, Behörden etc.) zu tragen.
10.5 Während der Bauzeit evtl. stattfindende Qualitätsprüfungen, Werks- o- der Baustellenbegehungen sowie Mängelrügen oder -protokolle haben keinerlei Abnahmewirkung.
11. Mängelansprüche
11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt frühestens mit der förmlichen Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch den Auftraggeber.
11.2 Für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung.
11.3 Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Regelung im Nachunterneh-
mervertrag bzw. im Verhandlungsprotokoll. Ist dort keine Vereinbarung  getroffen, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre und 6 Monate (einschließ-
lich für die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B genannten Leistungen), je-
doch hiervon abweichend für die Gebäudeabdichtung, insbesondere
Dach- und Fassadendichtheit 10 Jahre und 3 Monate.
11.4 Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und im Zuge der Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauleitung bzw. Bauaufsicht oder den Prüfingenieur).
11.5 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggebers bzw. der Nutzer, erforderlichen- 13.8 falls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten auszuführen.
11.6 Der Auftragnehmer tritt sicherungshalber sämtliche Mängelansprüche gegen seine eventuellen Nachunternehmer und Lieferanten an den Auftraggeber ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftragnehmer ist bis auf Widerruf durch den Auftraggeber verpflichtet, die Mängelansprüche für den Auftraggeber wahrzunehmen.
12. Abrechnung
12.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen prüffähig, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, bezüglich des Mehrwertsteuerausweises insbesondere unter Beachtung des § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), kumuliert sowie unter Angabe der Kostenstelle monatlich in 2-facher Ausfertigung bei der im Verhandlungsprotokoll genannten Anschrift des Auftraggebers einzureichen.
12.2 Die Schlussrechnung sowie sämtliche Schlussrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen, Abschlagszahlungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Abrechnung der Rechnungspositionen hat gemäß den Bezeichnungen der zugrundeliegenden LV-Positionen und in der LV-Reihenfolge zu erfolgen.
12.3 Sämtliche Rechnungen sind unter Beifügung aller Unterlagen einzureichen, die für den konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder der erforderlichen Erklärung der Rechnung dienen.
12.4 Die Schlussrechnung ist spätestens 4 Wochen nach Abnahme durch den Auftragnehmer einzureichen. Sollte der Auftragnehmer diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Auftraggeber berechtigt, – ohne weitere Mahnung – die letzte Abschlagsrechnung als Schlussrechnung anzusehen und den Auftrag schlusszurechnen. Sollten dem Auftragnehmer auf gesetzlicher Basis Verzugszinsen zustehen, so werden diese mit 1 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einzureichenden Rechnungen vorab mengen- und betragsmäßig mit der örtlichen Bauleitung/Projektsteuerung des Auftraggebers abzustimmen und sich das Aufmaß und den Rechnungsentwurf genehmigen zu lassen.
13. Zahlung
13.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Auftragnehmer auf Anforderung Abschlagszahlungen den Anforderungen des § 632a BGB entsprechend nach Baufortschritt bis zur Höhe des Wertzuwachses, der durch nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistungen geschaffen wurde.
13.2 Abschlagszahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang und erbrachter Leistung abzüglich 3 % Skonto vom Rechnungsendbetrag, oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug. 13.3 Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen und Abnahme sowie nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer prüfbar vorgelegten Schlussrechnung abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug. 13.4 Die Auszahlung eines etwaigen Sicherheits- bzw. Mängelansprücheeinbehaltes erfolgt bei dessen Fälligkeit innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug. Diese Regelung gilt für etwaige Sondereinbehalte entsprechend.13.5 Das Recht zum Abzug eines Skontos besteht auch dann, wenn der Auftraggeber auf Grundlage des Vertrages zu Abzügen berechtigt ist und daher nicht der gesamte Rechnungsbetrag zur Auszahlung gelangt. Darüber hinaus kann das Skonto für jede einzelne, rechtzeitig erfolgte Zahlung in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob sämtliche Rechnungen innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Im Falle eines berechtigten Einbehalts des Auftraggebers beginnt die Skontofrist für den einbehaltenen Betrag nach Wegfall des Grundes des Einbehalts mit Zugang der schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers, den Einbehalt auszubezahlen. 13.6 Die Anerkennung und/oder die Bezahlung von Abschlagsrechnungen und/oder der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen Überzahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nicht aus. Der Auftragnehmer kann keinen Wegfall der Bereicherung geltend machen. 13.7 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Wertstellung des Betrages auf dem Konto bei der Geschäftsbank des Auftragnehmers maßgeblich. Die vereinbarten Nettozahlungsfristen bzw. Skontofristen gelten auch dann als gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der betreffenden Frist, nächstfolgenden Überweisungstermin erfolgt. Die dadurch verursachte Fristverlängerung beträgt längsten 5 Werktage. Sofern eine der vorstehend genannten Fristen innerhalb von 5 Tagen vor Ende eines Kalenderquartals fällig wird, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Kalenderquartalsende erfolgt. Sowohl die Skonto- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage gehemmt.
Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Auftragserteilung ein in der Bundesrepublik Deutschland von einem Kreditinstitut seiner Wahl geführtes Konto, über das sämtlicher Zahlungsverkehr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bargeldlos abgewickelt werden kann. Kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine inländische Zahlstelle zur Verfügung stellen, gehen etwa dieserhalb verlängerte Banküberweisungszeiten oder besondere Kosten einer Auslandsüberweisung zu Lasten des Auftragnehmers.
13.9 Die Abtretung dem Auftragnehmer aus dem Vertrag zustehender Forderungen an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Gleiches gilt für Verpfändung und Sicherungs- übereignung. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.
Im Falle einer Forderungsabtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, 2% des anerkannten Rechnungsbetrags als Kostenvergütung ein- zubehalten bzw. zur Verrechnung zu bringen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen.
13.10 Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, oder Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur aus Gründen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13.11 Der Auftraggeber hat als Leistungsempfänger gemäß der geltenden Regelungen zur Bauabzugssteuer (§§48 ff. EStG) beim Auftragnehmer einen Steuerabzug in Höhe von 15% des für die Berechnung fiktiv um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöhten Rechnungsnettobetrages vorzunehmen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Der Auftragnehmer kann diesen Steuerabzug und den damit für beide Seiten verbundenen Verwaltungsaufwand abwenden, wenn er dem Auftraggeber eine gültige Freistellungserklärung des für ihn zuständigen inländischen Finanzamtes vorlegt bzw. nachweist.
14. Stundenlohnarbeiten
14.1 Die Unterschrift der Bauleitung des Auftraggebers unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anspruchsanerkenntnis. Der Auftraggeber behält sich inbesondere vor zu prüfen, ob es sich um zusätzliche Stundenlohnansprüche oder ursprüngliche Vertragsarbeiten handelt.
14.2 Arbeitsstunden von Aufsichts- und Führungspersonal werden nicht vergütet. Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach der Art der zu erbringenden Leistung.
14.3 Die Stundensätze beinhalten sämtliche Zuschläge einschließlich für Aufsichts- und Führungspersonal, Gewinn, Unkosten, Versicherungen, Auswärts-, Vorort-, Stadtzulagen, Kosten der An- und Abfahrt für Fahrzeug und Fahrzeugführer, Betriebskosten, Werkzeug- und Gerätevorhaltung usw. Wird bei einer späteren Nachprüfung festgestellt, dass die anerkannten Stundenlohnarbeiten Vertragsarbeiten sind und als solche berechnet wurden oder zu Nebenleistungen von Vertragsarbeiten gehören, werden die Kosten nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht ein Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers, ohne das sich der Auftragnehmer auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
14.4 Für Stundenlohnarbeiten gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für Vertragsarbeiten.
15. Sicherheitsleistung
15.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 17 VOB/B eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zu stellen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zurückzugeben.
15.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 17 VOB/B eine Mängelansprüchesicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B hat der Auftraggeber die Mängelansprüchesicherheit erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist zurückzugeben.
15.3 Eine Sicherheit nach Ziffer 10 des Verhandlungsprotokolls und nach den obigen Ziffern 15.1. und 15.2. hat sich auch auf die Absicherung des Rückgewähranspruches des Auftraggebers einschließlich damit verbunde-ner Zinsen bei etwa geleisteten Überzahlungen und der Regressansprüche des Auftraggebers nach dessen Inanspruchnahme auf Zahlung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Mindestlohgesetz (Mi- LoG) und den Sozialgesetzen, insbesondere § 28e IIIa SGB IV und 150 IIIa SGB VII, zu erstrecken. Leistet der Auftragnehmer diesen Anforderungen entsprechend Sicherheit durch Bürgschaft, muss deren Text jeweils zusätzlich auch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung und den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 II BGB enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit hat nur insoweit zu gelten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Sie verjährt spätestens nach Ablauf der in § 202 Abs. 2 BGB genannten Frist.
15.4 Wird durch den Auftraggeber zu Gunsten des Auftragnehmers eine Vorauszahlung geleistet, so hat der Auftragnehmer in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit in Form einer Bürgschaft einer Großbank oder eines Kreditversicherers mit Sitz im EWR oder der Schweiz zu leisten. Die Voraus- zahlungsbürgschaft muss dem Musterformular des Auftraggebers entsprechen und Ansprüche wegen Rückerstattung von Überzahlungen, bezogen auf den Hauptauftrag und eventuelle Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Verzugszinsen absichern.
Die Bürgschaft muss unbefristet sein, sie erlischt mit Rückgabe des Bürgschaftsoriginals oder vollständiger Enthaftung. Der Bürge muss auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, das Recht zur Hinterlegung und auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 II BGB verzichten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit hat nur insoweit zu gel- ten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Sie verjährt jedoch spätestens in der Frist des § 202 Abs. 2 BGB.
16. Haftung/Versicherungen
16.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm zu vertretenden – d.h. auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden – Schäden, die durch sein eigenes Verschulden, das seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Beauftragter, wie z.B. Nachunternehmer oder Materiallieferanten, dem Auftraggeber, dem Bauherren oder Dritten entstehen. Ordnet das Gesetz eine verschuldensunabhängige Haftung an, haftet der Auftragnehmer insoweit auch ohne Verschulden. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von allen eventuellen Schadens- ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
16.2 Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, bei seinen Ausführungen den zur Zeit bestehenden und während der Ausführung etwa noch dazu erlassenen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere auch den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er übernimmt bei Nicht- beachtung dieser Vorschriften voll und ganz die alleinige Verantwortung und Haftung für alle sich daraus ergebenden Unfälle, Strafen, Bußen so- wie Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten.Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers den Versicherungsschein zur Überprüfung im Original und geeignete Nachweise über die erfolgte Bezahlung der Prämien vorzulegen. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch nicht auf die Versicherungsleistung beschränkt.
17. Präqualifikation
17.1 Der Auftragnehmer bestätigt, alle Anforderungen des Gewerbe- und Handwerksrechts zu erfüllen.
17.2 Der Auftraggeber ist für die Durchführung öffentlicher Bauaufträge auf der Grundlage der Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen präqualifiziert und verpflichtet, bei der Ausführung öffentlicher Bauvorhaben nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind. Durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass die Zugangsdaten (Nutzernamen und Kennwörter) zu den Präqualifikationslisten seiner Nachunternehmer dem Auftraggeber bekannt gegeben werden dürfen und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden.
17.3 Liegt eine Präqualifikation nicht vor, ist der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe verpflichtet, dem AG per Einzelnachweis unaufgefordert zu belegen, dass sämtliche Präqulifikationskriterien erfüllt sind.
Sollte der Auftragnehmer nach Vertragsschluss seine Präqualifikation verlieren oder sollte sich nach Vertragsschluss aus einem anderen Grund herausstellen, dass der Auftragnehmer die Präqualifikationskriterien nicht mehr erfüllt, hat er den Auftraggeber über diesen Umstand unver- züglich schriftlich zu unterrichten.
18. Datenschutzklausel
18.1 Dem Auftragnehmer ist bekannt und er willigt ein, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten, die ihm vom Auftragnehmer im Zusammen- hang mit dem Vertrag, einschließlich seiner Anbahnung und/ oder Durchführung, bekannt gegeben werden, ausschließlich von dazu berechtigten Personen zur Abwicklung der Vertragsbeziehung speichert und verwendet. Die Daten werden vor unberechtigtem Zugriff geschützt und unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Unberührt bleibt das Recht der zuständigen Ordnungs-, Zoll- und/ oder Steuerbehörden sowie der Träger der Sozialversicherung, Einsicht in die gespeicherten Daten zu verlangen. Soweit personenbezogene Daten beim Auftraggeber gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich unter Beachtung des jeweils geltenden Datenschutzrechtes. Der Auftragnehmer hat zur Mitteilung personenbezogener Daten seiner Arbeitnehmer und /oder Dritter deren Einwilligung eingeholt.
19. Kodex
19.1 Der Auftragnehmer versichert und verpflichtet sich bei der Erbringung seiner Lieferung und Leistungen Kodex zu beachten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer gegen die vorstehende Verpflichtung nach Ziff. 18.1 verstößt und diesen Verstoß nicht nach Aufforderung des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verstoß gegen geltende Antikorruptions- oder Kartell- und Wettbewerbsvorschriften oder bei anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen gegen die vor- stehende Verpflichtung in Ziff. 18.1, ist der Auftraggeber auch ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kün- digen oder vom Vertrag zurücktreten.
19.2 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 10 % der Netto- Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis, dass ein höherer Schaden entstanden ist, bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Der Nachweis, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
20. Anwendbares Recht/Streitigkeiten
20.1 Es gilt deutsches Recht20.2 Gerichtsstand ist Deggendorf.

Stand: 09.01.2018

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